Im Amtsgericht Quedlinburg wurde heute über den Streit eines örtlichen Kleingartenvereines und einem seiner Mitglieder bzw. dessen Lebensgefährten verhandelt. Wir folgten der öffentlichen Verhandlung und berichten hier ausführlich von diesem Termin. Das Interesse war an der Verhandlung groß, denn selbst der Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. war vor Ort anwesend.
Mal wieder ein Hausverbot …
löste den Konflikt im Quedlinburger Kleingartenverein „Hammwarte e.V.“ aus. Der Vereinsvorstand wollte offensichtlich einen unliebsamen Gartenfreund, im wahrsten Sinne des Wortes, vor die Tür setzen. Mit der angeblichen Nichtmitgliedschaft im Verein begründete der Gartenvorstand sein Handeln. Der Gartenfreund ist der Lebensgefährte eines Vereinsmitgliedes und ist durch unliebsames und kritisches Hinterfragen interner Ungereimtheiten in der Vergangenheit, dem Gartenvorstand bereits länger ein Dorn im Auge.
Unterstützt wurde der Kleingartenverein dabei vom Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. mit Sitz in der Pölkenstraße. Dieser stellte nämlich seinen Vertragsanwalt in dieser Rechtsfrage zur Verfügung.
Streit landet vor Gericht
Weder der Kleingartenverein selbst, noch der zwischenzeitlich um Hilfe ersuchte Regionalverband waren in der Lage diesen Konflikt zu entschärfen und zu befrieden. Viel mehr suchte man augenscheinlich die direkte Konfrontation und erhoffte sich vielleicht auch ein stückweit, dass die Mitglieder schon aufgeben werden. Nach dem selbst die zuvor noch eingeschalteten Anwälte keine Einigung erzielen konnten, landete dieser Fall nun vor Gericht.
Verlauf der Verhandlung
Die Verhandlung fand am 23. April 2024 im Amtsgericht Quedlinburg in der Adelheidstraße statt. Gegen 11 Uhr eröffnete der Richter das Verfahren. Vor Ort anwesend waren als Kläger der Vereinsvorsitzende der Hammwarte e.V. und sein Stellvertreter sowie der Rechtsanwalt des Regionalverbandes. Auf der Gegenseite haben sich der Lebensgefährte als Beklagter und seine Rechtsanwältin eingefunden. Der öffentlichen Verhandlung wohnten darüber hinaus noch etwa 10 Zuschauer bei, darunter auch der Vorsitzende des Regionalverbandes und sein Nachfolger in spe, ein Vereinsvorsitzender aus Neinstedt (wir berichteten).
Im Streit um die etwaige Mitgliedschaft ging der Richter das Aufnahmeprozedere im Verein selbst durch. Es wurde dabei die Antragsstellung, die Abstimmung der Mitgliederversammlung und die Zahlung der Aufnahmegebühr angeführt. Des Weiteren ging es um die Möglichkeit ein Hausverbot zu erteilen. Der Richter führte dabei aus, dass ein Eigentümer erst einmal recht frei entscheiden kann, wer sein Grundstück betreten darf und wer nicht (Natürlich auch mit Ausnahmen). Mit der Einschränkung auf Nichtmitglieder. Diese Aussage ist gerade interessant in Bezug auf einen von uns vorgestellten vergangenen Fall, in dem ein Verein einem Vereinsmitglied nämlich Hausverbot erteilten wollte.
Gütliche Einigung
Der Richter appellierte an beide Parteien, die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht doch noch eine gütliche Einigung möglich wäre. Damit sich anschließend beide Seiten darüber noch einmal beraten konnten, wurde die Verhandlung kurz unterbrochen.
Die Einigung sah dann wie folgt aus. Der beklagte Lebensgefährte erhält weiter das Recht den Garten seiner Partnerin zu betreten sowie darf er die dafür benötigen Wege des Vereines nutzen. Bei Verstoß gegen diesen Vergleich erklärt sich jedoch der Beklagte bereit, ein Ordnungsgeld ersatzweise Ersatzhaft zu leisten.
Der Streitwert wurde abschließend noch auf 5.000€ festgesetzt. Die Parteien einigten sich weiter darauf, dass 60% der Kosten der Beklagte und 40% der Gesamtkosten des Verfahrens der Kläger trägt. Beide Seiten verzichten auf das Einlegen von Rechtsmittel.
Unnötige Kosten
Diesen Vergleich hätte man wahrscheinlich auch ohne hohe Anwalts- und Gerichtskosten erzielen können. Aller Voraussicht nach wird nicht der Regionalverband den Kostenanteil des Vereines Hammwarte e.V. übernehmen und die Vereinsführung muss sich der kommenden Mitgliederversammlung erklären. Wir rechnen auf Vereinsseite mit einem finanziellen Schaden im unteren 4-stelligen Bereich. In Zukunft sollte man lieber miteinander anstatt übereinander reden. Gerade auf Regionalverbandsseite hätte man sich mehr vermittelnd statt eskalierend einsetzen müssen. Am Ende sind wieder einmal nur die Anwälte die (finanziellen) Gewinner.
Zuschauerbemerkung
Wir möchten noch besonders den Wortbeitrag eines anwesenden Gartenfreundes aus dem Verein Harzblick e.V. hervorheben. Dieser hat sich in der Unterbrechungspause zu Wort gemeldet und unserer Meinung nach wichtige und gute Hinweise gegeben. Und zwar wies er zurecht darauf hin, dass die Quedlinburger Kleingartenanlagen als öffentliches Grün gelten und Niemanden der Zugang zu diesen Verwehrt werden könne (Stichwort Hausverbot). Des Weiteren sprach er noch an, dass der Kleingartenvereinsvorstand nur in Verwaltung des Regionalverbandes (Verwaltungsvollmacht) agiert und nur dieser hätte ein Hausverbot aussprechen können, nicht der Gartenverein. Der Richter nahm dies alles zur Kenntnis, konnte diese Einwände aber nicht aufnehmen, da die Streitparteien dies hätten einbringen müssen.
Kämpfen lohnt sich
Unser Fazit ist sehr eindeutig. Die Quedlinburger Gartenfreunde sollten nicht alles hinnehmen und bereit sein für ihr Recht einzustehen und zu kämpfen. Natürlich kostet dies Zeit und Nerven. Der Finanzielle Schaden auf Vereins- bzw. Verbandsseite könnte aber in Zukunft zu einem Umdenkprozess führen. Unser Apell auch noch einmal am Ende, unterstützt uns bei unserer Spendenkampagne über GoFundMe. Das Geld geht zu hundertprozentig in Rechtsverfahren gegen Rechtswillkür und Missbrauch. Dies war ganz sicher auch nicht der letzte Prozess im Quedlinburger Kleingartenwesen. Weitere Verhandlungen werden folgen.
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Ich verstehe nicht warum die Verteidigung des Gartenfreund das eingebracht hat das eine Gartenanlage ein Naherholungsgebiet ist . Und so auch für Fremde und Nichtmitglieder zugänglich sein muss.
Das hängt alles unmittelbar mit dem Status der Gemeinnützigkeit zusammen.
Ich unterstütze deine Arbeit voll und ganz, aber zum Absatz „Zuschauerbemerkung“ habe ich mal, auch weil mich das sowieso interessierte, die Grünanlagensatzung der Stadt Quedlinburg rausgesucht.
Zitat:
„§ 2 Gegenstand der Satzung
(1) Öffentliche Grünanlagen ….
Sie sind öffentliche Einrichtungen der Welterbestadt zur allgemeinen gebührenfreien Benutzung ….
(4) Zu den öffentlichen Grünanlagen nach Absatz 1 gehören nicht die Grünflächen …. in Kleingartenanlagen, …..
Somit sollte die Anmerkung „öffentliches Grün“ hier nicht zutreffen.
Grüße Jens
Hallo Jens,
Ich habe dir per E-Mail geantwortet (Spam-Ordner?). Ich kenne diese Ausführungen in der Grünanlagensatzung. Vermute aber das diese eher Bezug nehmen auf Rückschnitte bzw. Baumfällung und das die Anlagen Grünpflanzen einschränken dürfen. Ich verweise zum Nachlesen mal auf das integrierte Stadtentwicklungskonzept unter Punkt 6. Die Stadt argumentiert darin mit einem Mehrwert durch Kleingartenanlagen.
https://www.quedlinburg.de/loadDocument.phtml?FID=3771.621.1&Ext=PDF
Viele Grüße Thomas