35 – Kleingartenverein muss Mitgliederliste herausgeben

Nächster Rückschlag für den Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. Das zuständige Registergericht für Sachsen-Anhalt in Stendal forderte den Verband auf, eine aktuelle Mitgliederliste einzureichen und bei berechtigtem Interesse anderen Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Worum es genau ging und warum sich die Regionalverbandsführung fast ein halbes Jahr lang weigerte. Die ganze Geschichte hier im Beitrag.

Betrug und Urkundenfälschung

… bei Werteermittlungen lautete der Vorwurf des Präsidenten des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt, Olaf Weber, in einem Zeitungsartikel in der Mitteldeutsche Zeitung (wir berichteten). Dieses Thema wollte bereits der Mitgliedsverein „Holzbreite 2“ mit einem eigenen Antrag bei der Mitgliederversammlung des Regionalverbandes vergangenen Herbst auf die Tagesordnung setzen. Dieser Antrag wurde jedoch einfach ohne große Worte abgewiegelt. Der Verbandsvorsitzende wollte sich offensichtlich seiner Zeit nicht weiter damit auseinandersetzen und schob die Schuld damals auf den Landesverband und verwies auf den Austritt aus diesem.

Mitteldeutsche Zeitung Ausgabe Quedlinburg vom 09.12.2023

Minderheitenbegehren

Nach der Versammlung ließ die Vereinsführung der Kleingärtner Holzbreite 2 allerdings nicht locker und wollte sich direkt mit diesem Thema an die Mitgliedsvereine wenden und mit dem Mittel eines Minderheitenbegehren doch noch die Behandlung in einer späteren Mitgliederversammlung erwirken. Das Quorum für ein Minderheitenbegehren lag dabei laut Satzung des Regionalverbandes bei einem Drittel:

„… Wenn die Belange des Regionalverband es erfordern oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt, ist sie auch zwischenzeitlich einzuberufen. …“

Satzung Regionalverband §6 Die Mitgliederversammlung Absatz 2

Mitgliederliste

Der Gartenvorstand forderte im November den Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg auf, die Anzahl und die Kontaktadressen der Mitgliedsvereine mitzuteilen in der Absicht ein Minderheitenbegehren u.a. zu oben genanntem Thema durchführen lassen zu wollen. Der Verband verweigerte sich dem komplett und gab nicht einmal eine ablehnende Antwort auf diesem Gesuch ab.

Amtsgericht wurde eingeschaltet

In Sachsen-Anhalt sitzt das zuständige Amtsgericht für Vereine in der Hansestadt Stendal. Der Gartenvorstand schaltete nach verstreichen einer anberaumten Frist dieses Registergericht ein und bat im Rahmen seiner Möglichkeiten um Unterstützung und Mithilfe. Das Gericht forderte anschließend den Regionalverband Quedlinburg um Stellungnahme auf und es erfolgte auch die erste Bitte um Einreichung der Mitgliederliste. Der Verband reizte im Nachgang betrachtet die vorgegebenen Fristen nahezu maximal aus und verzögerte vorab diesen Prozess durch die Einreichung einer Mitgliederliste mit nur Vereinsnamen und Vereinsvorsitz weiter unnötig.

Amtsgericht Stendal

Vertragsanwalt sah Schreiben als nichtig an

Wir möchten an dieser Stelle auch noch einmal an die Aussagen des Vertragsanwaltes des Regionalverbandes in der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2024 erinnern. Dort führte dieser noch aus, dass der Gartenvorstand den internen Weg hätte erst bestreiten müssen, bevor man sich an das Gericht wendete. Sein Fazit war damals dieses Schreiben vom Amtsgericht Stendal als „nichtig“ anzusehen.

Erneute Fristsetzung

Nachdem der Anwalt des Verbandes in einem unserer Meinung nach abenteuerlichen Schreiben dem Amtsgericht diese Position mitteilte, forderte das Gericht den Regionalverband erneut auf, dieses Mal allerdings eine komplette und vollständige Mitgliedsliste einzureichen und somit einen Minderheitenbegehren nicht mehr weiter im Wege zu stehen. Diese Liste übersendete schließlich Ende April 2024 das Amtsgericht Stendal an den Mitgliedsverein.

Mitgliederrechte durchsetzen

Dieses Beispiel zeigt sehr gut und eindrucksvoll, welche Rechte die Mitgliedschaft gegenüber ihrem Vereinsvorstand besitzen und dass man diese auch ohne langen Klageweg und dem Entstehen unnötiger Kosten durchsetzen kann. Sollte sich der Vereinsvorstand weigern bei berechtigtem Interesse die Mitgliederliste herauszugeben, sollte immer zuerst der Versuch unternommen werden, das zuständige Registergericht für den jeweiligen Verein einzuschalten.

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