76 – Wenn Rechtsauffassungen auf Gesetze treffen

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere aufmerksame Leser unseres Blogs noch an den Beitrag über den Polizeieinsatz in der Kleingartenanlage Schillerstraße im vergangenen Jahr. Damals berichteten wir darüber, wie der Vereinsvorstand mit ganz eigenen Rechtsauffassungen gegen eine Pächterfamilie vorging, um diese aus der Anlage zu drängen. Dabei erhielt der Verein auch tatkräftige Unterstützung durch den Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. und dessen Verbandsanwalt. Inzwischen ist die Angelegenheit vor dem Landgericht Magdeburg gelandet. Wir möchten euch in diesem Beitrag über die bisherigen Entwicklungen und die jüngsten Hinweise des Gerichts informieren.

Eingang Landgericht Magdeburg


Zur Vorgeschichte

Der Vereinsvorstand versuchte seit dem Jahr 2023, das Pächterehepaar aus der Anlage zu entfernen. Es folgten mehrere Kündigungen des Pachtverhältnisses, ein angeblicher Vereinsausschluss auf einer Mitgliederversammlung sowie Vorwürfe im Zusammenhang mit Vereinsgeldern. Anstatt die offenen Fragen frühzeitig gerichtlich klären zu lassen, eskalierte der Konflikt immer weiter. Unter anderem wurde die Stromversorgung unterbrochen und das Zugangstor zur Parzelle zeitweise mit einem zusätzlichen Schloss gesichert. Erst das Einschreiten der hinzugezogenen Polizei sorgte zumindest bei letzterem für eine unmittelbare Änderung der Situation.

Vom Polizeieinsatz zum Landgericht

Nach mehr als zwei Jahren Streit erhob der Vereinsvorstand schließlich Ende vergangenen Jahres Räumungsklage. Verhandelt wurde der Fall erstmals vor rund sechs Wochen vor dem Landgericht Magdeburg.

Die Frage der Verwirkung

Nach einer gescheiterten Güteverhandlung beschäftigte sich das Gericht zunächst mit der Frage einer möglichen Verwirkung. Vereinfacht gesagt ging es darum, ob die Pächterfamilie den Ausschlussbeschluss aus dem Frühjahr 2024 nicht deutlich früher hätte angreifen müssen.

Das Gericht ließ zunächst erkennen, dieser Argumentation folgen zu wollen. Wäre der Ausschlussbeschluss aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr angreifbar gewesen, hätte er als wirksam behandelt werden müssen. Daraus ergab sich nach Auffassung des Vereins eine weitere Konsequenz: Wer kein Vereinsmitglied mehr ist, verliert nach der Satzung zugleich das Recht zur Nutzung der Parzelle. Ohne wirksamen Pachtvertrag wiederum bestünde auch kein Anspruch mehr auf Strom- und Wasserversorgung. Beide Seiten erhielten daraufhin Gelegenheit, weitere Schriftsätze einzureichen.

Verkündungstermin am 11. Juni 2026

Wer am 11. Juni mit einer Urteilsverkündung gerechnet hatte, wurde überrascht. Statt eines Urteils erließ das Gericht einen weiteren Hinweisbeschluss. Die Richterin teilte mit, dass sie sich nach der Verhandlung nochmals intensiv mit der Akte, den Schriftsätzen und insbesondere mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes beschäftigt habe. Das Ergebnis: Die zunächst geäußerte rechtliche Einschätzung könne in dieser Form nicht aufrechterhalten werden.

Nach den gerichtlichen Hinweisen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der damalige Vereinsausschluss überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass ein Ausschluss aus einem Kleingärtnerverein nicht automatisch zur Beendigung eines Kleingartenpachtvertrages führt. Die in der Satzung vorgesehene automatische Verknüpfung von Vereinsausschluss und Vertragsende sei keineswegs so selbstverständlich, wie dies bislang dargestellt wurde.

Auch die weiteren Kündigungsgründe wurden kritisch hinterfragt. Hinsichtlich der sogenannten Waschmaschinenangelegenheit verwies das Gericht darauf, dass zumindest die Frage einer vorherigen Abmahnung zu prüfen gewesen wäre. Bezüglich der Vorwürfe rund um die Vereinskasse ließ die Richterin erkennen, dass hierfür eine umfangreiche Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen erforderlich sein dürfte.

Vereinsmitgliedschaft und Pachtvertrag sind zwei verschiedene Dinge

Gerade dieser Punkt dürfte weit über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung sein. Viele Kleingärtner gehen davon aus, dass mit einem Ausschluss aus dem Verein automatisch auch der Verlust des Gartens verbunden ist. Tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Die Mitgliedschaft im Verein richtet sich nach Vereinsrecht und Satzung. Das Nutzungsrecht an einer Kleingartenparzelle unterliegt dagegen den besonderen Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes. Dieses enthält eigene Regelungen darüber, wann ein Pachtvertrag beendet werden kann. Genau deshalb stellt sich die Frage, ob ein Verein durch eine Satzungsregelung überhaupt zusätzliche Kündigungsgründe schaffen darf. Nach Auffassung zahlreicher Kommentierungen zum Bundeskleingartengesetz spricht vieles dagegen. Gesetze werden nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass eine Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

Die Risiken wurden unterschätzt

Die aktuelle Entwicklung dürfte im Vorstand der Schillerstraße e.V. für Ernüchterung sorgen. Noch auf der Mitgliederversammlung Anfang Mai sowie in zahlreichen Gesprächen wurde gegenüber Mitgliedern von einem sicheren Erfolg des Verfahrens gesprochen. Auch die Sorge vor erheblichen Kosten wurde dabei mehrfach relativiert. Nach den jüngsten Hinweisen des Landgerichts zeigt sich jedoch, dass die rechtliche Situation deutlich komplizierter ist als zunächst angenommen. Aus einem vermeintlich eindeutigen Verfahren ist inzwischen ein umfangreicher vereins- und kleingartenrechtlicher Streit geworden.

Verantwortung von Verbänden

Der Fall wirft auch Fragen zur Rolle des Regionalverbandes der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. auf. Über Jahre hinweg wurden die Rechtsauffassungen des Vereins unterstützt und verteidigt. Dabei stellt sich die Frage, ob die erheblichen rechtlichen Risiken ausreichend erkannt und kommuniziert wurden. Die Aufgabe eines Verbandes sollte nicht darin bestehen, jede gewünschte Rechtsauffassung zu bestätigen. Vielmehr sollten Mitgliedsvereine frühzeitig auf mögliche Risiken hingewiesen werden, um kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Noch ist kein Urteil ergangen

Ein Urteil liegt weiterhin nicht vor. Die Parteien werden nun Gelegenheit erhalten, auf die neue rechtliche Einschätzung des Gerichts zu reagieren. Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und euch selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Wenn ihr keine Beiträge mehr verpassen möchtet, folgt gerne unserer Seite auf Facebook und lasst ein „Gefällt mir“ da. Wer unsere Arbeit unterstützen möchte, findet alle Möglichkeiten dazu in unserem Beitrag über GoFundMe.