53 – Böses Erwachen

Auweia, das zweite Mal innerhalb kürzester Zeit unterliegt der Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. vor dem Quedlinburger Amtsgericht gegen einen seiner Mitgliedsvereine. Schon wieder sorgt die Unkenntnis über die eigene Satzung für ein böses Erwachen. Ein strittiger Beschluss aus dem Vorjahr wurde nun für ungültig erklärt. Wir stellen euch das ergangene Urteil vom vergangenen Dienstag genauer vor und erklären euch, warum die Beschlüsse von der letzten Mitgliederversammlung im Herbst jetzt auf einmal auch gefährdet sein könnten.

Geschäftsstelle des Regionalverbandes in der Pölkenstraße.

Was war passiert?

Bereits in mehreren Beiträgen auf unserer Internetseite beschäftigten wir uns mit der Vorgeschichte dieses Rechtsstreites. Noch einmal kurz zusammengefasst. Anfang 2024 brachte die Verbandsführung den Ausschluss des Vorsitzenden des Mitgliedsvereines „Kleingärtner Holzbreite II e.V.“ von allen zukünftigen Mitgliederversammlungen auf insgesamt 2 Mitgliederversammlungen zur Abstimmung. Daraufhin wurde dem Vorsitzenden des betroffenen Mitgliedsvereines die Teilnahme an der nachfolgenden Mitgliederversammlung am 23.11.2024 mittels Hausverbotes verwehrt. Dagegen klagte anschließend der Mitgliedsverein und bekam nun am vergangenen Dienstag (11.03.2025) vor dem Quedlinburger Amtsgericht Recht.

Für ein besseres Verständnis verweisen wir an dieser Stelle auf die ausführlichen Beiträge rund um diesen Themenkomplex:

Knackpunkt eigene Satzung

Für ein böses Erwachen sowie ein schreckliches Déjà-vu-Erlebnis dürfte das erneute Scheitern an der eigenen Satzung bei der Verbandsführung gesorgt haben. Wiederholt übersah der Verbandsvorstand wichtige Satzungsregelungen, so finden sich nämlich in der aktuellen Satzung unter dem Paragraphen 12 Ausführungen zu Verbandsstrafen:

  1. Das Fehlverhalten von Mitgliedsvereinen kann unterschiedlich groß sein. Deshalb werden Fehlverhalten nach einem gesonderten Strafkatalog geahndet. In den Abstufungen: Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Ausschluss.

  1. Sanktionen lt. Absatz 1 beschließt der Regionalvorstand entsprechend des Strafkataloges. Bei einem Ausschluss ist mit dem Mitgliedsverein (vertreten durch die in der Vereinssatzung genannten Vertreter) ein klärendes Gespräch zu führen.

  1. Gegen die ausgesprochenen Verbandsstrafen kann der bestrafte Mitgliedsverein schriftlich Einspruch erheben, bis zu 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung. Kann der Widerspruch durch den Vorstand nicht geklärt werden, wird auf der folgenden Mitgliederversammlung des Regionalverbandes per Mitgliederbeschluss endgültig entschieden.
§12 Verbandsstrafen – Satzung Regionalverband d. Gartenfreunde Quedlinburg e.V. vom 09.04.2024

Formelles Scheitern

Das Gericht musste sich nicht einmal mit Inhalten auseinandersetzen, denn es mangelte bereits an der Einhaltung der selbstvorgegebenen Vorgehensweise. So gehörte die ausgesprochene Strafe nicht zu den in der Satzung des Verbandes niedergeschriebenen Vereinsstrafen, dort gibt es nur Ermahnung, Verwarnung, Verweis und Ausschluss. Der dortige „Ausschluss“ kann allerdings nur als Ausschluss ganzer Mitgliedsvereine aus dem Verband angesehen werden. Erschwerend hinzu kommt dann noch der Umstand, dass die Verbandsstrafe ein dafür nicht zuständiges Organ ausgesprochen hat. Laut Satzung hat der „Regionalvorstand“ Strafen auszusprechen und eben nicht sofort die Mitgliederversammlung. Diese hätte erst nach Einspruch/ Widerspruch gegen eine Verbandsstrafe endgültig entscheiden dürfen.

Ungültiger Beschluss

Alleine die genannten Satzungsverstöße waren für das Gericht ausreichend, den Beschluss über den Ausschluss des Vorsitzenden des Mitgliedsvereines von den Mitgliederversammlungen für unwirksam zu erklären.

Mögliche Folgen

Es ist bei weitem noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht. Denn durch den rechtswidrigen Ausschluss von der letzten Mitgliederversammlung Ende November 2024 sind auf einmal auch diese Beschlüsse gefährdet. Denn die nun unbegründete Abweisung des Vorsitzenden der Kleingärtner Holzbreite II e.V. dürfte dem eines Einladungsmangelns nahekommen. Das bedeutet, dass die damalige beschlossene und beabsichtigte Satzungsänderung vom zuständigen Registergericht in Stendal womöglich nicht mehr eingetragen werden wird.

Berufung angekündigt

Sichtlich bedient war der Verbandsvorsitzende sowie der Verbandsanwalt, welcher auch bis zuletzt die angebliche Unzulässigkeit der Klage durchsetzen wollte. Kurz nach Urteilsspruch kündigte man mündlich an, Rechtsmittel einlegen zu wollen.

Erneute Kosten …

… für die Quedlinburger Kleingärtner sind entstanden. Der Streitwert lag bei 800€. Gerichtskosen, eigene Anwaltskosten aber auch Auslagen der Gegenseite muss die unterlegene Partei bei einem rechtskräftigen Urteil tragen. Die angestrebte Berufung erhöht diesen Preis noch zusätzlich. Eins ist aber bereits jetzt klar. Die Zeche zahlen mal wieder die Kleingärtner in Quedlinburg und Umgebung mit ihren Mitgliedsbeiträgen. Diese Gelder werden im wahrsten Sinne verbrannt und stehen damit einer sinnvollen Verwendung nicht mehr zur Verfügung. Persönliche Befindlichkeiten und verletzter Stolz dominieren das Geschehen.

Konfliktspirale

Eine gelebte Fehlerkultur ist verbandsseitig überhaupt nicht mehr vorhanden. Man möchte sich an keiner Stelle eigene Fehler eingestehen. Als übergeordneter Verband hat man schließlich auch den Anspruch Recht zu bekommen, aber nicht immer unbedingt Recht zu haben, denn das waren schließlich schon immer zwei Paar Schuhe. Doch mit einem gut gefüllten Bankkonto mit den Geldern der Mitgliedsvereine im Nacken lässt sich auch viel unbeschwerter gegen abweichende Meinungen und Abweichlern der eigenen Linie vorgehen. Kritische Stimmen, wie seiner Zeit die des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V., wollte man nicht hören. Die nun vor allem fehlende rechtliche Expertise fällt einem zunehmend auf die eigenen Füße.

Im vorliegenden Fall verklagt ein Mitglied seinen Verein (ja auch ein Verband ist ein Verein) und der Verein verklagte zuvor sein Mitglied. Von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit kann wahrlich keine Rede mehr sein. Eher von einem Vertrauensbruch oder einem gestörten Vertrauensverhältnis. Der Rechtsanwalt des Regionalverbandes, der sonst eigentlich die Interessen der Mitgliedsvereine laut Satzung vertreten soll, wird nun gegen die eigenen Mitglieder eingesetzt. Für den hier betroffenen Mitgliedsverein ist es unmöglich geworden, zum Beispiel in Zukunft die Dienste des Verbandsanwaltes, und sei es nur für einfache rechtliche Auskünfte, wahr- bzw. anzunehmen.

Persönliche Befindlichkeiten haben auf einer professionell geführten Verbandsebene einfach keinen Platz. Man muss im Geschäftsbetrieb nicht unbedingt jeden gut leiden können oder gar mögen. Jedoch sollte ein fairer und höflicher Umgang miteinander möglich sein. Auch einmal über seinen eigenen Schatten springen und Dinge zu Ende denken können, sind leichter gesagt, als am Ende vollzogen. Gerade im Umgang mit vielen Menschen und Charakteren sind sogenannte Soft-Skills, auf Deutsch auch soziale Kompetenzen, gefragter denn je.

Am Ende fragen wir uns noch, wohin soll der Konflikt noch führen? Der Mitgliedsverein hat seine Bereitschaft für den Austritt aus dem Regionalverband zu erkennen gegeben. Dazu bedarf es aber eines geregelten und von beiden Seiten unterstützten Vorgehens. So lange auch nur eine der beiden Konfliktparteien, dem jeweils anderen Steine in den Weg legt, wird es nicht gehen. Wir erneuern unsere Aussage aus dem vorherigen Beitrag. Sollte der Mitgliedsverein einen Beschluss über einen Austritt aus dem Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. vorlegen können, dann sollte dies auch akzeptiert werden und lösungsorientiert angegangen werden. Das ist schließlich am Ende auch gelebte Demokratie.

Wir bedanken uns bei dem gezeigten Interesse. Denn auch bei der zweiten Verhandlung waren wieder viele Zuschauer anwesend. Wenn euch unsere Beiträge gefallen oder ihr keinen Beitrag mehr verpassen möchtet, dann folgt uns am besten auf Facebook und lasst ein „Like“ da. Für die Unterstützung via GoFundMe bedanken wir uns schon jetzt bei allen eingegangenen Spenden.