Das Kleingartenwesen in und um Quedlinburg kommt einfach nicht zur Ruhe. Mehrere Gartenfreunde haben uns unabhängig voneinander kontaktiert und fürchten nun um ihre Kleingärten. Der Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg e.V. sprach ihnen nämlich die fristlose Kündigung ihrer Pachtverträge aus. Was war passiert? Und warum sind diese widerrechtlichen Kündigungen alle unwirksam? Alle Einzelheiten hier im Beitrag.
Vorgeschichte
Laut unseren vorliegenden Informationen sind mindesten 5 Parzellen in der Westerhäuser Kleingartenanlage „Gute Hoffnung“ von der aktuellen Kündigungswelle des Regionalverbandes betroffen. Die Kleingärtner sind aus mehreren Gründen in Ungnade gefallen und der Vereinsvorstand setzte daraufhin den Vereinsausschluss aus dem Gartenverein auf die Tagesordnung der letzten Mitgliederversammlung. Dieser Versammlung wohnte auch der Vorsitzende des Regionalverbandes und sein Stellvertreter als Gäste bei. In einer dort stattgefunden geheimen Wahl (Satzungskonform?) stimmte man mehrheitlich für den Vereinsausschluss der betroffenen Gartenfreunde.
Erst Vereinsausschluss dann Kündigung
Nachdem Ausschluss aus dem Kleingartenverein erhielten die Kleingärtner Post vom übergeordneten Regionalverband als Verpächter der Kleingärten. Dieser holte buchstäblich die Brechstange heraus und sprach auf einer halben Seite Papier die fristlose Kündigung der Kleingartenpachtverträge aus ohne genaue Gründe dabei zu nennen oder eine passende Gesetzeslage zu zitieren. Der einzig genannte Grund für diesen Schritt scheint der vorangegangene Vereinsausschluss zu sein.
Bundeskleingartengesetz hilft
Kleingärten sind in der Bundesrepublik Deutschland besonders dank dem Bundeskleingartengesetz geschützt. Ein Blick in das Gesetz lohnt immer. Denn so findet man dort alle Kündigungsmöglichkeiten aufgelistet und diese sind abschließend genannt. Gründe für eine fristlose Kündigung sind:
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (Bundeskleingartengesetz)
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Widerrechtliches Vorgehen
Wie im vorherigen Absatz schwer zu erkennen ist, zählt ein Ausschluss aus dem Gartenverein nicht zu den Kündigungsmöglichkeiten um den Pachtvertrag laut dem Bundeskleingartengesetz fristlos zu beenden. Viel mehr sind die Hürden zu so einem Schritt bewusst vom Gesetzgeber sehr hoch gelegt worden, um auch Willkür und Rechtsmissbrauch vorzubeugen. Die fristlose Kündigung des Pachtvertrages ist also unzulässig und wäre im Streitfall, z.B. im Falle einer anschließenden Räumungsklage, womöglich ein Boomerang für die Verbandsführung.
Zwei Paar Schuhe
Man muss sich immer wieder vor Augen führen, dass die Mitgliedschaft im Gartenverein und der Pachtvertrag über die Gartenparzelle zwei völlig verschiedene Dinge sind. Man kann nur bedingt das Eine vom Anderen abhängig machen. Zum Beispiel das man, um einen Pachtvertrag bekommen zu können, erst Mitglied im Kleingartenverein sein muss. Dieser wird erst dann als Verwalter des Regionalverbandes den Pachtvertrag mit einem abschließen. Aber natürlich wäre es jederzeit danach möglich, nur die Mitgliedschaft im Kleingartenverein wieder zu kündigen. Natürlich sollten der Verein und die Mitglieder (und Pächter) den Mehrwert eines Gartenvereines immer besonders zu schätzen wissen. Ein anderes Beispiel wäre noch, wenn der Kleingartenverein insolvent ist oder sich auflöst, dann wären die Pachtverträge auch nicht gekündigt und würden weiter bestehen, da diese direkt mit dem Regionalverband abgeschlossen wurden. Dies sind wieder einmal Vor- und Nachteile der Verwaltungsvollmacht.
Bewusste Täuschung
Diesen Vorwurf muss sich die aktuelle Verbandsführung jetzt gefallen lassen. Denn im Nachgang lässt ein Protokoll einer Mitgliederversammlung des Regionalverbandes von 2017 diesen ganzen Vorfall um widerrechtliche Kündigungen in einem ganz anderen Licht auf einmal dastehen. In der Mitgliederversammlung vom 25. November 2017 führte der vorherige langjährige Verbandsvorsitzende, Herbert Lindner, eine Schulung zum Thema „Aufgaben des Verwaltungsbeauftragten“ durch. Gleich auf Seite 1 des darauffolgenden Protokolls findet man folgenden Absatz passend zum aktuellen Thema:
„ … Es ist sogar möglich, dass ein Pächter nicht mehr Mitglied durch Ausschluss der entsprechenden MV, aber noch Pächter ist. …
Protokoll Seite 1 Mitgliederversammlung 25.11.2017 – Herbert Lindner
Der damalige Versammlungsleiter war der heutige Verbandsvorsitzende. Man weiß es also besser, kennt die Rechtslage und verschickt dennoch widerrechtliche Kündigungen und verstößt damit klar gegen das Bundeskleingartengesetz. Auch der Verbandsanwalt scheint ganz offensichtlich mit diesem Vorgehen keinerlei Probleme zu haben, sonst hätte er dieser Vorgehensweise sicherlich einen Riegel vorgeschoben.
Kleingärtner wehrt euch
Wir können nur allen betroffenen Kleingärtnern empfehlen sich zu wehren und vor allem auf die Unwirksamkeit der widerrechtlichen Kündigungen verweisen, da sie schlicht unbegründet sind. Sollte man fristlos kündigen wollen, muss dies entsprechend begründet werden und unterliegt sehr hohen Hürden in Nachweis und Pflichtverletzung. Ein Vorteil in der aktuellen Situation ist, dass die Gartenfreunde durch ihren Ausschluss von Umlagen wie Mitgliedsbeiträge, weitere Umlagen des Vereines, Arbeitsstunden sowie Rückbaucent jetzt gänzlich befreit sind. Für den Pachtvertrag muss in der Regel nur Grundsteuer und Pacht bezahlt werden. Eine enorme Kostenersparnis also. Sollte der Verein bzw. Verband plötzlich Verwaltungsgebühren erheben wollen, müssen sich diese auch im Pachtvertrag niedergeschrieben wiederfinden. Jedoch dürfte dieser Fall (Pächter sein ohne Vereinsmitglied) nur selten geregelt sein. Ein weiterer Schuss ins eigene Bein.
Solltet ihr auch von der aktuellen Kündigungswut betroffen sein, dann meldet euch bei uns. Wir versuchen euch so gut es geht zu unterstützen und entsprechende Hilfe an die Hand zu geben. Wenn ihr weiterhin keinen Beitrag mehr verpassen möchtet, dann folgt und auf Facebook und lasst dort auch ein Like da. Unterstützt uns bitte auch weiterhin über GoFundMe.
Wenn das so wahr ist, sollte der Verbandsvorsitzende mal an den Rechtsseminaren des Bundesverbandes teilnehmen, dann hätte er so einen Blödsinn nicht gemacht.
Das Gericht wird die Kündigungen nicht durchgehen lassen, weil sie nicht dem Bundeskleingartengesetz entsprechen.
Hier kann man nur sagen Professionalität ist auch im Kleingartenwesen zwingend notwendig, aber das kostet am Ende auch Geld, was die Pächter bezahlen müssen.
Eine Teilnahme an den Seminaren des BKD ist für den Regionalverband der Gartenfreunde Quedlinburg nicht mehr möglich, da er mit seinem Austritt aus dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.dem organisierten Kleingartenwesen den Rücken gekehrt hat. Aber auch während der bis zum letzten Jahr bestehenden Mitgliedschaft wurden diese Seminarangebote zumindest von den derzeit agierenden Vorstandsmitgliedern nicht genutzt.Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen für die Kleingärtner in Quedlinburg sind inzwischen nicht mehr zu übersehen. Auch uns bereiten diese, dem Ansehen des Kleingartenwesens ingesamt schadenden desaströsen Zustände große Sorge.
Dann sollte vielleicht darüber nachgedacht werden, ob die Personen die den Regional Verband führen noch die richtigen sind.
Auch wenn man aus dem Landesverband ausgetreten ist, kann man wieder eintreten.
Kleingartenwesen geht heute nicht mehr nebenbei, zumindestens nicht auf dieser Ebene.
Da braucht es Profis die richtig angestellt sind und auch entsprechend bezahlt werden.